\( \def\vec#1{\bf{\underline{#1}}} \)

Eine Allokation ist zulässig, wenn von keinem Gut mehr zugeteilt werden soll, als vorhanden ist, wenn also für zwei Güter und zwei Haushalte gilt: $$x_{11} + x_{21} \le w_{11} + w_{21}$$ und $$x_{12} + x_{22} \le w_{12} + w_{22}$$ bzw. äquivalent mit Vektoren und in Summenschreibweise geschrieben: $$\sum_{i=1}^2 \vec{x}_i \le \sum_{i=1}^2 \vec{w}_i$$ Diese Überlegung kann schnell erweitert werden:

Definition: Zulässigkeit einer Güterallokation

Eine Allokation ist zulässig, wenn für alle Haushalte $i$ ($i=1,\dots,n$) gilt: $$\sum_{i=1}^n \vec{x}_i \le \sum_{i=1}^n \vec{w}_i$$ wobei $\vec{x}_i$ das Konsumgüterbündel und $\vec{w}_i$ die Anfangsausstattung des Haushalts $i$ ist.
Güterbündel
 Haushalte 
    $\vec{x}_1$  $\vec{x}_2$  $\vec{x}_3$  $\Sigma$ 
Ä  5319
B78719
C32712
D4037
Wie im letzten Abschnitt die Güter (siehe linke Tabelle), so kann man auch die Anfangsaustattungen tabellarisch zusammenfassen. In der rechten Tabelle besitzt Haushalt 1 dabei als Anfangsausstattung 4 Äpfel, 8 Birnen, keine Citronen und 8 Datteln. Die Allokation ist nicht zulässig, da wegen der Anfangsausstattung nur 18 Birnen vorhanden, 19 aber zugeordnet werden sollen. Hätte einer der Haushalte eine Birne mehr, so wäre die Allokation zulässig mit einem Überschuss von einer Citrone und vier Datteln. Anfangsausstattung
 Haushalte 
    $\vec{x}_1$  $\vec{x}_2$  $\vec{x}_3$  $\Sigma$ 
Ä  4629
B83718
C04913
D80311