Wissenswertes über den Personalrat
Dem nichtwissenschaftlichen Personalrat der Universität Paderborn gehören 11 Personen an. Davon sind 9 Arbeitnehmer und 2 Beamte. Der Personalrat wird alle 4 Jahre von den Beschäftigten gewählt. Zur Wahl können wahlberechtigte Beschäftigte sowie die an der Universität vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände Wahlvorschläge machen.
Der Personalrat arbeitet auf der Grundlage des LPVG (Landespersonalvertretungsgesetz) des Landes NRW.
Danach hat der Personalrat folgende allgemeine Aufgaben:
- Maßnahmen, die der Dienststelle oder ihren Angehörigen dienen, zu beantragen
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden;
- sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen,
- auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten; die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen und des Arbeitsschutzes einzusetzen,
- Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle - an der Universität Paderborn der Kanzler - auf ihre Erledigung hinzuwirken.
- die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Beschäftigter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen, zu fördern
- Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Beschäftigter zu beantragen,
- die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
- mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der von ihr vertretenen Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten,
- die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern
Das LPVG unterscheidet zwischen verschiedenen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, und zwar:
- der Mitbestimmung (§72 LPVG)
- der Mitwirkung (§73 LPVG)
- der Mitwirkung und Anhörung bei Kündigungen und Entlassungen (§75 LPVG)
- der Anhörung (§75 LPVG)
Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung nach §72 LPVG unterliegt, kann sie nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Diese können von dem Kanzler der Universität erst nach der Zustimmung des Personalrates durchgeführt werden.
Dazu gehören u. a.:
- Personalangelegenheiten wie z.B. Einstellung, Beförderung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle mit Wechsel des Dienstortes, Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung, Versagung, Untersagung Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
- soziale Maßnahmen wie Gewährung und Versagung von Vorschüssen, Darlehen, Aufstellung von Sozialplänen etc.
- Rationalisierungs-
und Technologieangelegenheiten,
soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, wie z. B
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, Einführung
grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufes - soweit eine
gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über sonstige
Maßnahmen wie
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Pausen; Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit;
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens in der Dienststelle
Gestaltung der Arbeitsplätze
Aufstellung des Urlaubsplanes und Festsetzung des Urlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem beteiligten Beschäftigen kein Einverständnis erzielt wird, usw.
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